Das Ende der VOB bei privaten Bauvorhaben?
Das Ende der VOB bei privaten Bauvorhaben?
Mit einem spektakulären Urteil (August 2008) wurde die Privilegierung der VOB für Verbraucher komplett abgeschafft.
Jahrzehntelang hatte sich in der Baupraxis die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) bewährt. Bislang wurde deshalb die VOB als allgemein ausgewogenes und die Interessen beider Vertragsparteien hinreichend berücksichtigendes Regelwerk angesehen.
Durch das Forderungssicherungsgesetz ab 01.01.2009 hat sich die Situation geändert.
Wenn an einem Bauvertrag ein Verbraucher beteiligt ist, ist die VOB nicht mehr „privilegiert“. Das heißt im Klartext: Die Gerichte prüfen künftig in jedem Einzelfall, ob eine jeweils infrage stehende Bestimmung der VOB/B der richterlichen Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) standhält. Beispielsweise wird die Verjährungsfrist in § 13 Nr. 4 VOB/B (4 Jahre) nicht mehr bei Verbraucherverträgen aufrechterhalten werden können. Stattdessen gilt die 5jährige Verjährungsfrist gemäß § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Selbst wenn jetzt ein privater Bauherr Ihren VOB-Vertrag unterschreibt, hat er ein Anrecht auf 5 Jahre Verjährungsfrist nach BGB!
Durch die Änderungen von §§ 308 Nr. 5 und 309 Nr. 8b BGB wird die dort ursprünglich vorgesehene „Besserstellung“ der VOB gegenüber sonstigen Verträgen gestrichen. In dem neuen § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB ist stattdessen bestimmt, dass die VOB/B „als Ganzes“ nur dann privilegiert ist, also der Inhaltskontrolle nicht unterworfen ist, wenn sie in Verträgen von Unternehmern untereinander verwendet wird. Die Bestimmungen der VOB sind also wirksam, wenn sie unverändert (= ohne jede Änderung) einbezogen sind und an den Verträgen kein Verbraucher beteiligt ist.
In allen anderen Fällen unterliegen die einzelnen Bestimmungen der VOB/B nach der Regelung des Forderungssicherungsgesetzes der Inhaltskontrolle auch dann, wenn die VOB ohne jede Änderung in den Vertrag einbezogen wird. Damit folgt das Forderungssicherungsgesetz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 24.07.2008 – VII ZR 55/07 – BauR 2008, 1603).
Hinweis:
Dem Unternehmer, dem als Vertragspartner ein Verbraucher gegenübersteht, ist davon abzuraten, die VOB/B zur Vertragsgrundlage zu machen. Der Unternehmer riskiert, dass die für ihn ungünstigen Bestimmungen der VOB/B weiterhin Bestand haben, während die für ihn günstigen Regelungen „gekippt“ werden.
Als Verbraucher dagegen ist man mit der Vereinbarung der VOB/B nicht schlecht bedient: Nach der Neuregelung des Forderungssicherungsgesetzes im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH darf sich der Verbraucher buchstäblich „die Rosinen herauspicken“. Die für den Verbraucher günstigen Regelungen behalten Bestand, die für ihn ungünstigen Regelungen fallen der Inhaltskontrolle zum Opfer.
Bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern und bei Verträgen mit Firmenkunden hat die VOB aber weiterhin Bestand!
Aktualisiert (Dienstag, den 07. April 2009 um 08:24 Uhr)



